Gibt es einen Plan B des Betreibers?
Die Antwort lautet JA!
Wie man gesehen hat, wurde die erste Erweiterung auf 10 ha (bzw. die eigentliche Eröffnung des Tagebaus) mit breiter Zustimmung der politischen Gremien in der Region durchgeführt. In persönlichen Gesprächen äußern sich die meisten Orts-, Gemeinde- und Stadtratspolitiker, dass Sie gedacht hätten, der lange existierende Steinbruch würde weitergeführt. Kaum Einem war klar welche Auswirkungen die Erweiterung haben würde.
Die Erweiterung um weitere 30 Hektar hat nun nicht mehr so
einfach funktioniert und es besteht eine Chance, dass die
Erweiterung im Rahmen der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung von
den Kommunalpolitikern abgelehnt wird.
Diesbezüglich gab es
bisher ausschließlich ablehnende Beschlüsse der Orts- und
Stadträte.
Für diesen Fall hat der Betreiber, seine Berater und wohl leider auch dem Tagebau wohlgesonnen Politiker vorgesorgt. Bei keiner der Infoveranstaltungen (Gemeinde Gersheim, Ortsrat Wolfersheim), bei denen Vertreter des Landesamtes oder des Ministeriums anwesend waren wurde (trotz explizierter Nachfrage) darauf hingewiesen, dass dem Betreiber neben de Erweiterung auf 40 Hektar auch noch die Erweiterung auf 25 Hektar offen steht.
Für diese Erweiterung auf 25 Hektar ist dann eventuell keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr notwendig und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung entfällt je nach Entscheidung des Landesamtes bzw. Ministeriums. Also den gleichen Akteuren, die bereits die erste Erweiterung so gut wie möglich durchgesetzt haben. Siehe dazu die Gesetzestexte:
§ 1 Vorhaben
[...] Größe der beanspruchten Abbaufläche von
mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund
einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung; [...] (
http://www.gesetze-im-internet.de/uvpbergbv/__1.html )
§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit
((1) Die zuständige
Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des
Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im
Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das
Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1,
Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert
der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im
Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder
anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
(
http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/BJNR102050990.html )
Es war wohl von Anfang an der Plan, eine Erweiterung auf mind. 25 Hektar am Bürger vorbei durchzusetzen. Sollte die Erweiterung auf 40 Hektar nicht klappen würde man sich eben mit dem Betreiber auf 25 Hektar einigen. Das würde dem Bürger dann als Kompromiss verkauft. Der Betreiber zeigt sich großmütig und die Politik lässt sich dafür feiern, für den Bürger Zugeständnisse erstritten zu haben. Die Bürgerinitiative wurde erst Ende Februar 2014 von einer gut unterrichteten Quelle am Kreis auf diesen Plan hingewiesen. Was wir zuerst nicht für möglich hielten hat sich leider als realistisch herausgestellt (siehe Gesetzestexte oben).
Ein ebenso zynischer wie hinterhältiger Plan, der aufgehen wird, sobald das Zielabweichungsverfahren abgeschlossen ist. Und dessen Ausgang ist zwar offiziell ergebnisoffen, aber man hat ja bereits bei der ersten Erweiterung und dem damit verbundenen Zielabweichungsverfahren großzügig über alle Bedenken hinweggesehen.
Wer sich über die Genehmigungsverfahren informieren möchte, findest hier interessantes Material:
www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/luft/sachsen_Leitfaden4.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/uvpbergbv/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uvpg/BJNR102050990.html
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